DIE SATZUNG

Die Vereinssatzung vom Watoto Wema e.V.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.  Der Verein führt den Namen Watoto Wema. Er soll in das Vereinregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“.
2.         Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
3.         Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Vereinszweck
1.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
2.  Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung der Bildung und Erziehung sowie zur Unterstützung hilfsbedürftiger Personen in Waisenhäusern in Kenia.
3.  Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Weiterleitung von Mitteln an Waisenhäuser in Kenia für die Steuerbegünstigten Zwecke.
4.    Die Weiterleitung der Mittel an ein kenianisches Waisenhaus erfolgt nur, sofern sich der Empfänger verpflichtet, jährlich spätestens vier Monate nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres einen detaillierten Rechenschaftsbericht über die Verwendung der vom Verein erhaltenen Mittel vorzulegen. Ergibt sich aus diesem Rechenschaftsbericht nicht, dass mit diesen Mitteln ausschließlich die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verfolgt werden oder kommt der Empfänger der Mittel der Pflicht zur Vorlage des Rechenschaftsberichtes nicht nach, wird die Weiterleitung der Vereinsmittel unverzüglich eingestellt.
5.  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
6.  Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft
1.  Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Zweck des Vereins fördert und unterstützt.
2.  Über die Aufnahme von Vereinsmitgliedern entscheidet der Vorstand. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten; bei Minderjährigen bedarf dieser auch der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung einer Mitgliedschaft zu nennen.
3.         Die Mitgliedschaft endet:
         a) durch freiwilligen Austritt
         b) durch Ausschluss aus wichtigem Grund
c) bei natürlichen Personen durch Tod, bei einer juristischen Person durch Verlust der Rechtsfähigkeit
4.  Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum folgenden Monatsende zulässig. Er erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand.
5.  Der Ausschluss eines Mitgliedes durch den Vorstand ist mit sofortiger Wirkung möglich, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat, das Ansehen des Vereins schädigt bzw. Unfrieden im Verein stiftet oder trotz Mahnung mit der Zahlung eines eventuellen Jahresbeitrages ganz oder teilweise mit mehr als drei Monaten in Rückstand ist. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
6.  Die Mitglieder entrichten Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
§4 Organe des Vereins
         Organe des Vereins sind:
         a)         der Vorstand
         b)         die Mitgliederversammlung.
§5 Vorstand                 
1.  Der Vorstand besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden und der/dem 2. Vorsitzenden (Vorstand im Sinne des § 26 BGB) sowie dem Kassenwart
2.  Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von einem Jahr von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Vereinsmitglieder gewählt. Auf Antrag kann der Vorstand per Blockwahl gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt bis Nachfolger gewählt sind.
3.  Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
4.  Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den 1. Vorsitzenden und die/den 2. Vorsitzenden gemeinsam vertreten.
5.  Vorstandssitzungen finden nach Bedarf, mindestens jährlich, statt. Sie werden vom 1. oder 2. einberufen und geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Über die Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen ist.
6.  Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so nimmt die nächste Mitgliederversammlung die Neuwahl vor. In dringenden Fällen kann der Vorstand bis dahin das Amt kommissarisch besetzen.
7.  Beschlüsse des Vorstandes können auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von drei Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen.
8.  Sofern durch eine Auflage des Registergerichts oder einer anderen Behörde eine Änderung dieser Satzung notwendig ist, ist der Vorstand befugt, diese Änderung zu beschließen.
9.  Die Mitgliedschaft im Vorstand endet durch Ablauf der Amtszeit, durch Amtsniederlegung oder durch freiwilliges Austreten seitens des Vorstandsmitgliedes aus dem Verein.
§6 Mitgliederversammlung
1.  Die Mitgliederversammlung ist jedes Jahr mindestens einmal einzuberufen.
2.  Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse nach Ansicht des Vorstandes erfordert oder wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe von gewünschten Tagesordnungspunkten verlangt wird.
3.  Die Mitgliederversammlung wird von der/dem 1. Vorsitzenden oder von der/dem 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einladung erfolgt schriftlich an alle Mitglieder. Sie muss mindestens 14 Tage vor der Versammlung den Mitgliedern unter Angabe der Tagesordnung bekannt gegeben werden (Datum des Poststempels bzw. Versand per Fax bzw. Mail). Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
4.         Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
         a)         Wahl der Mitglieder des Vorstandes
         b)         Beschluss von Satzungsänderungen
              c)    Wahl der Rechnungsprüfer, Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und Beschluss der Entlastungen
         d)         Festsetzung eines Mitgliedsbeitrages
         e)         Auflösung des Vereins
5.  Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
6.  Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
7.  Zu einem Beschluss über eine Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Für die Änderung des Vereinszwecks und für den Beschluss über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der an- wesenden Mitglieder erforderlich.
8.  Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen sind.
§7 Rechnungsprüfung
         Die Mitgliederversammlung kann einen Rechnungsprüfer bestellen. Der Rechnungsprüfer prüft die Kassen und die Geschäfte des Vereins zumindest einmal im Geschäftsjahr. Das Ergebnis ist auf der jeweils nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.
§8 Tätigkeiten für den Verein
         Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Notwendige Auslagen für den Verein und im Interesse des Vereins werden erstattet.
§9 Auflösung oder Aufhebung des Vereins
1.   Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 –Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
2.  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das deutsche Komitee für UNICEF e.V., das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

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